Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung seit 1. Juni 2025

Für Gestattungen gilt nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion

„Die bayerische Staatsregierung hat am 13. Mai 2025 die Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) und des Kostenverzeichnisses (KVz) beschlossen, die am 1. Juni 2025 in Kraft getreten ist. Für Gestattungen eines erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) gilt nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion von zwei Wochen;  das bedeutet: Die Gestattung nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen gilt grundsätzlich als erteilt, wenn die Stadt Hirschau nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Antrag entscheidet (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV); die Genehmigungsfiktion ist kostenfrei. Bis 31.05.2025 galt dafür eine Genehmigungsfiktion von drei Monaten (§ 6a Gewerbeordnung – GewO).

Voraussetzung ist jedoch, dass der Antrag vollständig und zutreffend eingereicht wird. Ist es – z.B. aus Gründen des Jugendschutzes oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – notwendig, eine Gestattung zu beschränken oder mit besonderen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen…) zu verbinden, muss dazu ein schriftlicher und dann auch kostenpflichtiger Bescheid ergehen, auch wenn der Antrag mehr als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt wurde.

Bei Anträgen, welche innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingereicht werden, wird – wie bisher – eine schriftliche und auch kostenpflichtige Gestattung erteilt. Der entsprechende Antrag ist unter https://www.hirschau.de/buergerservice/formulare veröffentlicht. Auch eine fiktiv erteilte Gestattung ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Vorschriften (z.B. Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO bei Veranstaltungen auf öffentlicher Straße, verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO, straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nach Art. 21, 22 BayStrWG, Ausnahmen nach dem Sprengstoffgesetz bei Feuerwerken, …) oder privatrechtliche Vereinbarungen. Die Einholung solcher Erlaubnisse ist grundsätzlich Sache des Veranstalters. Mit dem Eintritt der Genehmigungsfiktion ist keine Gewähr verbunden, dass der Gaststättenbetrieb wie beantragt und fiktiv genehmigt durchgeführt werden kann, wenn andere dafür notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen nicht erteilt werden können oder wurden.“